Lexolino Recht Informationelle Selbstbestimmung

Informationelle Selbstbestimmung

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Informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung bezeichnet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dabei handelt es sich, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um ein Datenschutz-Grundrecht welches im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit.

Der Begriff des informationellen Selbstbestimmungsrecht geht zurück auf ein Gutachten von Wilhelm Steinmüller und Bernd Lutterbeck aus dem Jahre 1971. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Bundesverfassungsgericht erkannte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im so genannten Volkszählungsurteil von 1983 als Grundrecht an. Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (unter C II 1 a) des Urteils). Durch die Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird die freie Selbstbestimmung bei der Entfaltung der Persönlichkeit gefährdet. Wer nicht wisse oder beeinflussen könne, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, werde aus Vorsicht sein Verhalten anpassen. Dies beeinträchtigt nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe. ?Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.? Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich nach Ansicht des EU-Parlamentes auch aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab: ?Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.? ? EMRK Art. 8 (1)

Schutzbereich

Der Bereich der Informationellen Selbstbestimmung ist weitläufig. Es wird dabei nicht unterschieden, ob mehr oder weniger sensible Daten des Einzelnen betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass nach den Möglichkeiten der Informationtechnologie es keine belanglosen Daten mehr gebe.

Eingriffe

Einschränkungen des Grundrechts sind möglich, benötigen dafür aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Dabei muss der Gesetzgeber abzuwägen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle. Einschränkungen sind nur zulässig im überwiegenden Allgemeininteresse. Dabei wird differenziert zwischen Maßnahmen, die ohne oder gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden, und solchen, die freiwillig erfolgen. Für erstere muss die gesetzliche Ermächtigung auch "bereichsspezifisch, präzise und amtshilfefest" sein. Man kann zudem unterscheiden zwischen anonymisierten Daten, die keinen Rückschluss auf den Betroffenen zulassen (z.B. für statistische Erhebungen), und zwischen Daten, die personalisierbar sind. Bei anonymisierten Daten ist die Zweckbindung gelockert, für Daten, die personalisierbar sind, gilt eine strenge Zweckbindung. Um Datenmissbrauch zuverhindern, setzt der Gesetzgeber zum Beispiel Verfahrensvorschriften und Datenschutzbeauftragte einte,...).

Auswirkungen

Für alle bestehenden Datenschutzgesetze und Datenschutzrichtlinien wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Grundlage verwendet. Das Ausspähen privater Daten aus einem staatlichen Interesse heraus ist strengen Beschränkungen unterworfen. Es bedarf nach dem Legalitätsprinzip generell der gesetzlichen Regelung und nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung der richterlichen Anordnung. Nach einer bestimmten Frist muss der Ausgespähte über den Vorgang in Kenntnis gesetzt werden. Dadurch wird eine Speicherung der Daten auf Vorrat kaum in einem Gesetzesrang kommen.

Verstöße

Wenn ein Unternehmen, erkennbar persönlich Daten über eine Person so hat diese generell einen Rechtsanspruch auf Auskunft über Speicherung und Verwendungszweck dieser Daten. Werden mehr als nur einfache Adressdaten der Person gespeichert, so hat die betroffene Person Rechtsanspruch auf die Löschung der Daten, solange keine Vertragsbziehung besteht.


Quelle www.lexolino.de:

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